Bei Eis und Schnee sorgen die Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) auf den Hauptverkehrsstraßen und den Radwegen für den Winterdienst. Auf den Nebenstraßen sowie überwiegend auf den Gehwegen ist das Schüppen und Streuen Aufgabe der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Wie diese sogenannte Winterpflicht genau definiert ist, regelt die Straßenreinigungssatzung, die auf der Website der EBW zu finden ist. Hier kann im Anhang die Winterpflicht für jede Straße nachvollzogen werden.
Die Gehwege sind in der Zeit von 07 bis 20 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis 07 Uhr, sonn- und feiertags bis 09 Uhr zu beseitigen.
Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen erlaubt. Das heißt, verkürzt gesagt, wenn dem Glatteis auf anderem Wege nicht beizukommen ist; zum Beispiel bei überfrierender Nässe. In solchen Fällen bitten die EBW um äußerst sparsamen und umweltgerechten Einsatz. Der städtische Betriebshof streut auf den Radwegen und zum Beispiel auf Fußgängerbrücken mitunter Salz. Die modernen Fahrzeuge und Maschinen sorgen dafür, dass Salz sparsam eingesetzt wird und passgenau auf dem Asphalt und nicht in den Grünstreifen landet.