Bei Eis und Schnee sorgen die Entsorgungsbetriebe Wesseling auf den Hauptverkehrsstraßen und den Radwegen für den Winterdienst. Auf den Nebenstraßen sowie überwiegend auf den Gehwegen ist das Schüppen und Streuen Aufgabe der Grundstückseigentümer*innen. Wie diese sogenannte Winterpflicht genau definiert ist, regelt die Straßenreinigungssatzung. Hier kann im Anhang die Winterpflicht für jede Straße nachvollzogen werden.
Die Gehwege sind in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (z.B. bei Eisregen oder überfrierender Nässe), wenn dem Glatteis auf anderem Wege nicht beizukommen ist, erlaubt. In solchen Fällen bitten die EBW um äußerst sparsamen und umweltgerechten Einsatz. Der städtische Betriebshof streut auf den Radwegen und zum Beispiel auf Fußgängerbrücken mitunter Salz. Die modernen Fahrzeuge und Maschinen sorgen dafür, dass Salz sparsam eingesetzt wird und passgenau auf dem Asphalt und nicht in den Grünstreifen landet.
Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden. Die Nichtbeachtung der satzungsrechtlichen Regelungen ist eine Ordnungswidrigkeit. Vorsorgliches Streuen mit auftauenden Mitteln vor dem angekündigten oder zu erwartenden Frost oder Wetterereignis ist nicht gestattet.