Auch wenn sie einen elektrischen Starter haben, zählen Benzin-Rasenmäher nicht als Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, da der Antrieb durch einen Verbrennungsmotor erfolgt. Folglich können Benzin-Rasenmäher nicht über die Elektrogerätesammlungen entsorgt werden.

Benzin-Rasenmäher können jedoch zur Sperrgutabfuhr angemeldet werden. Voraussetzung für eine Abholung ist aber, dass das Gerät vollständig restentleert ist und weder Benzin noch Motoröl enthält.

Die Abholung von Sperrgut erfolgt als Straßensammlung nach Anmeldung.
Die Abfuhrtermine Ihres Abfuhrbezirks finden Sie im Abfallkalender der Entsorgungsbetriebe Wesseling.

Im Formularservice unserer Homepage finden Sie einen Anmeldevordruck, den Sie direkt online versenden können.
Anmeldungen müssen zwei Werktage vor dem Abfuhrtermin spätestens 7 Uhr am Tag des Fristablaufs bei der Entsorgungsfirma eingegangen sein.