Gebühren
In Wesseling gibt es für Abwasser seit 1996 den so genannten gespaltenen Gebührenmaßstab, der für ein Stück mehr Gerechtigkeit sorgt. Nach der Herkunft wird unterschieden zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
- Schmutzwasser entsteht aus Frischwasser (Trinkwasser), das durch Gebrauch verunreinigt wurde. Aber auch Wasser aus anderen Bezugsquellen (Brunnenwasser, Niederschlagswasser usw.), das beispielsweise zur Toilettenspülung gebraucht wird, gehört dazu; es muss vom Gebührenpflichtigen gemessen und angegeben werden. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der Menge der m³, die in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Wenn Sie keine anderen Bezugsquellen nutzen, wird das gelieferte Frischwasser als Maßstab für die Einleitungsmenge und damit für die Schmutzwasser-Gebührenberechnung herangezogen.
Dass geringe Mengen des bezogenen Frischwassers durch Kochen, Waschen, Blumengießen usw. nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, wurde bei der Preisbildung schon berücksichtigt.
Werden jedoch nachweislich große Mengen des Frischwassers anderweitig auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten, beispielsweise zur Garten- oder Rasenbewässerung, kann dafür per Antrag (s. Formularservice) ein Kostenanteil der Abwassergebühr zurückerstattet werden. - Die Gebühr für Niederschlagswasser richtet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen in m², deren Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Flächen, deren Niederschlagswasser eindeutig auf dem Grundstück verbleibt (Zisternen, Gartenbewässerung, Versickerung usw.) oder in Brauchwasseranlagen (ohne Anbindung an die öffentliche Kanalisation) Verwendung findet, werden nicht berechnet.
Abwassergebühren
Die Gebühr für Schmutzwasser je m³ (Kubikmeter) Frischwasserbezug beträgt 2,19 €.
Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche beträgt 1,19 €.
Gartenwasserzähler
Jede Grundstückseigentümerin oder Grundstückeigentümer hat die Möglichkeit, die Abwassergebühren für das zur Gartenbewässerung eingesetzte Trinkwasser zu senken. Voraussetzungen hierfür sind ein eingebauter und ordnungsgemäß funktionierender Gartenwasserzähler, der nicht älter als 10 Jahre ist. Die Abwassergebühr der so gemessenen und für die Gartenbewässerung verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen kann nach Antragstellung mit 2,12 €/m³ bis zu einer Wassermenge vom 75m3 pro Jahr erstattet wird.
Für die Befüllung von Poolanlagen / Schwimmbecken darf das Frischwasser nicht über den Gartenwasserzähler geleitet werden, da es sich bei Poolwasser um Schmutzwasser im Sinne des § 54 (1) WHG handelt. Dieses Schmutzwasser ist immer über die öffentliche Abwasseranlage zu entsorgen!
Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen
Die Gebühr beträgt 14,88 €/m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge. Die Gebühr für die 20m überschreitende erforderliche Mehrlänge der Saugleitung beträgt 1,19 €/m.
Satzungen
Satzungen sind die „Spielregeln“, die zwischen der Gemeinde und ihren Einwohnern gelten. Im Zusammenhang mit dem Abwasser gibt es in der Stadt Wesseling folgende Satzungen:
- Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen, Kostenersatz für Grundstückanschlüsse in der Stadt Wesseling (Abwassergebührensatzung)
- Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesseling (Entwässerungssatzung)
- Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Diese Satzungen können Sie sich hier herunterladen:
Vor allem für Grundstückseigentümer und Bauherren könnten weitere Informationen aus Gesetzen, Vorschriften und Normen von Bedeutung sein. Die wichtigsten rund um das Abwasser sind:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz NRW (LWG-NRW)
- Landesbauordnung (BauO NW)
- DIN- und DIN EN-Normen:
- DIN-1986-100 (Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen einschl. Überflutungsnachweis)
- DIN EN 12056 (Entwässerungsanlagen, die unter Schwerkraft betrieben werden)
- DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden)
- DIN EN 1610 (Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen)
- DIN 1989-1 (Regenwassernutzungsanlagen)
- DIN-4261 (Kleinkläranlagen)
- DIN EN 1825-2 (Abscheideranlagen für Fette)
- DIN EN 858-1 (Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten)
- ATV-DVWK-Arbeitsblätter:
- A-139 (Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen)
- A-115 (Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage)
- A-241 (Bauwerke der Ortsentwässerung)
- A-138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser)
Leider können wir Ihnen den Inhalt der Normen und Arbeitsblätter nicht zur Verfügung stellen. Ihr Architekt oder Bauherr wird Ihnen dabei sicher behilflich sein können.
Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Sebastian Ludyga
Stellvertretender Betriebsleiter
Tel.: 02236 / 9442-32
Fax: 02236 / 9442-79
Julius Risse, Master of Engineering
Abwasserentsorgung, Kanalnetz und Kläranlagen
Tel.: 02236 / 9442-31
Fax: 02236 / 9442-79
Markus Kolter
Industriemeister
Leiter Kläranlagen
Tel.: 02236 / 94 90 42
Fax: 02236 / 94 90 43
oder
Asel Al-Hashimi
Bachelor of Science
Grundstücksentwässerung, Kanalhausanschlüsse, Indirekteinleiter und Niederschlagswasser-Versickerung
Tel.: 02236 / 9442-34
Fax: 02236 / 9442-79
oder
Michael Tillmanns
Staatl.-gepr. Tiefbautechniker
Kanalreinigung, Kanalinspektion und Kanalunterhaltung
Tel.: 02236 / 9442-33
Fax: 02236 / 9442-79
oder
Ulrich Graf
Abwassermeister
Kläranlage
Tel.: 02236 / 94 90 42
Fax: 02236 / 94 90 43
oder
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