Winterdienst in Wesseling
Beim Winterdienst sind neben speziellen Flächen in der Regel 3 Bereiche zu unterscheiden:
- Gehwege
- Fahrbahnen
- Mischflächen (meist bei Wohnwegen)
Gehwege:
Für alle Grundstücke in Wesseling ist festgelegt, dass die Gehwegreinigung und im Winter das Streuen und Räumen auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen ist. In der Satzung heißt es hierzu im § 3 Abs.(2): „Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.“
Weiter heißt es „In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
Im Absatz 4 steht ergänzend: „(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.“
Als Breite für die oben genannte Festlegung „in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite“ reicht in der Regel 1m. Es bietet sich an, Schnee in Vorgärten oder Gärten zu schieben, damit die jeweilige Fahrbahnräumung nicht zusätzliche Probleme schafft.
Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass es vielfach Grundstücke gibt, die mit mehreren Seiten an einen Gehweg oder einen Wohnweg angrenzen. Dann besteht die Verpflichtung zur Winterwartung (Verkehrssicherungspflicht) auch für alle entsprechend angrenzenden Flächen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der jeweilige Grundstückseigentümer einen direkten Zugang zu diesem Gehwegbereich hat oder nicht. Die Verpflichtung besteht aus der Sichtweise des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, weil das Grundstück in solchen Fällen straßenreinigungsrechtlich als erschlossen gilt und somit die Pflicht beim Grundstückseigentümer zur Reinigung und auch zum Winterdienst besteht.
Fahrbahnen:
Anliegerstraßen:
Für reine Anliegerstraßen gilt, dass die Reinigung und im Winter die Winterwartung auf die Grundstückseigentümer übertragen ist. § 2 Abs.(2) führt hierzu aus: “ Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der in der Anlage 2 genannten Straßen wird einschließlich der Winterwartung den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.“
Für die Fahrbahnen gilt in diesem Fall die Formulierung in § 3 Abs.(2): „Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen.“
Haupt- und Erschließungsstraßen:
Bei den Haupt- und Erschließungsstraßen ist die Winterwartung auf die Stadt Wesseling übertragen worden. In diesen Straßen wird der Winterdienst durch die Entsorgungsbetriebe Wesseling und in deren Auftrag durch ein Fremdunternehmen durchgeführt. In der Regel werden bei geringen Schneemengen und entsprechenden Temperaturen abstumpfende Stoffe wie Splitt und Granulat gestreut. Bei Glättebildung werden diese Stoffe mit Salz vermischt und in Extremfällen erfolgt eine reine Salzstreuung.
Bei höheren Schneelagen muss geräumt werden. Dabei wird versucht, zunächst Begegnungsverkehr — 2 Fahrbahnen – zu ermöglichen. Sind die Schneemengen jedoch hierfür zu groß, wird nur noch eine Spur frei geräumt. Dies ist insbesondere in den Erschließungsstraßen (Nebenstraßen) dann der Fall. Hierbei müssen die Schneemengen zu den jeweiligen Seiten einer Fahrbahn geschoben werden, sodass es zu unvermeidlichen Beeinträchtigungen bei parkenden Fahrzeugen und auch Einfahrten kommen kann.
Mischflächen
Bei Mischflächen handelt es sich meist um befahrbare Wohnwege für die die gleichen Festlegungen gelten. Es muss „in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite“ – also ca. 1m – eine begehbare Fläche freigehalten werden. Zudem müssen gefährliche Stellen auf der übrigen Mischfläche (weil Fahrbahncharakter) gestreut werden.
Allgemeiner Hinweis
Bei älteren Grundstückseigentümern, oder solchen, die körperlich beeinträchtigt sind und aus diesem Grunde ihren Verpflichtungen nicht oder nur sehr schwer nachkommen können, empfiehlt es sich, rechtzeitig, im Rahmen einer guten Nachbarschaft beispielsweise, Absprachen zur Hilfe zu treffen. Wenn Familienangehörige oder Nachbarn nicht helfen können, kann man sich in Wesseling an die „Helfenden Hände“ wenden oder muss eine privatrechtlich vereinbarte Dienstleistung beauftragen. In keinem Falle kann die Stadt die Dienstleistung übernehmen.
Straßen, bei denen die Fahrbahnreinigung und der Winterdienst durch die Anlieger erfolgen muss, finden sie in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Straßen, bei denen die Fahrbahnreinigung und der Winterdienst auf die Stadt übertragen ist, finden sie in der Anlage 1a und in der Anlage 1c zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Die Straßen, bei denen die Reinigung und der Winterdienst auf die Stadt übertragen ist und die zur Fußgängerzone gehören, finden sie in der Anlage 1b zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne unter der 02236 / 9442 – 43.
Ansprechpartner
Straßenreinigung
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